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FamilienZelt Statuten 8. Februar 2021 

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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

Der Verein führt den Namen „FamilienZelt“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Raaba-Grambach, Steiermark. Seine Tätigkeit erstreckt sich vor allem auf die   Gemeinde Raaba-Grambach und deren Umgebungsgemeinden.

 

Über Online-Angebote, die dem in §2 beschriebenen gemeinnützigen Zweck entsprechen, kann sich der Tätigkeitsbereich auf den deutschsprachigen Raum ausweiten.

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§ 2: Zweck 

Der Zweck des Vereines ist die Familien-, (Groß)Elternbildung, -begleitung und

-unterstützung auf unterschiedlichen Ebenen. Das Angebot bezieht auch Personen mit ein, die mit der Betreuung von Kindern beauftragt sind. Das Arbeitsfeld erstreckt sich von der Schwangerschaft, über die Geburt bis hin zum Baby-, Kleinkinder-, Kinder- und Jugendalter.

 

Unser Angebot umfasst auch besondere Themen wie Beratung für Alleinerziehende, Kinder mit Behinderung, Patchworkfamilien, Kinder und Trauer, sowie späte Elternschaft und stille Geburten/Sternenkinder.

 

Unsere Schwerpunkte liegen in der Generationenverbindung, in der Prävention, einem bedürfnis- und bedarfsorientierten Programm, sowie der Stärkung der eigenen Persönlichkeit und Resilienz im Zusammenhang mit familiären Belastungssituationen. Wir wollen allen Interessierten und Hilfesuchenden Platz bieten und niemanden von vornherein ausschließen. Ein achtsamer und wertschätzender Umgang miteinander liegt dabei im Fokus.

 

Alle Informationen rund um das Kind, Familie und Erwachsenwerden laufen im FamilienZelt zusammen. Das FamilienZelt ist Stütze und Hilfe für Familien und bietet ein breit gefächertes, generationenübergreifendes Angebot an (Fach)Vorträgen, Seminaren, Kursen, Workshops, (Groß)Eltern-Kind-Spielegruppen und Online-Angeboten.

 

Das FamilienZelt orientiert sich an den Anforderungen und Bedürfnissen von Familien in ihren vielfältigen Lebenssituationen und bietet:

 

  • eine Anlaufstelle für werdende (Groß)Eltern

  • eine fachlich kompetente Institution der (Groß)eltern- und Familienbildung/-beratung und –begleitung

  • einen Treffpunkt und Vernetzungsort für die vielfältigen Interessen junger Familien

  • einen Lern-, Erfahrungs-, Bildungs- und Spielraum in geschützter, liebevoller und offener Atmosphäre

  • Pflege zur geistigen und körperlichen Gesundheit, mit vertiefenden Angeboten zum Thema „Zeit für sich selbst und den Partner“, sowie „Herausforderung Beruf und Familie“

  • gelebte Gewaltfreiheit in allen Bereichen, auch in der Kommunikation

 

Weiters bezweckt der Verein die Förderung aller Tätigkeiten und Aktivitäten, die der Fortentwicklung und Ausweitung der Angebote des FamilienZeltes dient. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

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§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 

1.    Veranstaltung von Kursen die dem gemeinnützigen Zweck dienen, (Fach)Vorträgen, Workshop, Seminaren sowie online

       Angeboten mit qualifizierten ReferentInnen

2.    Offene Spiel- und Erfahrungsaustauschgruppen, (Groß)Eltern-Kind-Gruppen

3.    Beratung und Begleitung in familiär schwierigen Situationen

4.    Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen, die denselben Zweck verfolgen

5.    Einrichtung einer Webseite und oder sonstigen elektronischen Medien

6.    Newsletter, Email-Marketing und Socialmedia

7.    Publikationen

8.    Herausgabe eines Semester-Programmheftes

9.    Werbeflyer, Plakate und Prospekte

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Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erträge aus Veranstaltungen:

  • Kurse

  • Seminare

  • Workshops

  • (Fach)Vorträge

c) Erträge aus:

  • Beratung und Begleitung von Kindern, Eltern, Familien

  • Angebote für Familien von externen Referentinnen, die den begünstigten Zweck fördern

d) Subventionen und Förderungen

                   e) Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen

                    f) finanzielle und infrastrukturelle Unterstützung durch Gemeinde Raaba-Grambach

                   g) Sponsoring

 

Das FamilienZelt ist keine parteipolitische Organisation oder konfessionelle Institution.

 

Allfällige nichtbegünstigte Zwecke werden völlig untergeordnet ausgeübt und dürfen in einem Ausmaß von max. bis zu 10% verfolgt werden.

 

Wir stellen keine Konkurrenz zu Gewerbebetrieben dar und werden nicht in größerem Umfang mit abgabepflichtigen Betrieben in Konkurrenz treten

 

Etwaige Zufallsgewinne werden ausschließlich zur Erfüllung der, in den Statuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet. Gewinnausschüttungen sind untersagt.

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§ 4 : Arten der Mitgliedschaft 

1.    Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

 

a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.

 

Sollten Mitglieder Kapitalanteile und/oder Sacheinlagen einbringen, werden diese, beim Ausscheiden des Mitglieds, bzw. bei der Auflösung des Vereins, nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der Sacheinlagen zurückerhalten.

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§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen mit normaler psychischer 

Belastbarkeit werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet 

der Vorstand. Die Aufnahme kann unter Angabe nachvollziehbarer Gründe verweigert werden.

3. Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Die eigentliche Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird der Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt bis dahin die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder durch die Gründer des Vereines. 

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§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Verlust 

der Rechtsfähigkeit oder durch Ableben. 2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Für den Austrittstermin ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 

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§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder sind eingeladen, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind angehalten, die Interessen des Vereines nach ihren Kräften zu fördern und zu unterstützen.

3. Bei Abstimmungen in der Generalversammlung kommt jedem ordentlichen Mitglied eine Stimme zu, sie haben aktives und passives Wahlrecht.

4. Die außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder haben kein Wahlrecht.

5. Alle Mitglieder erklären sich mit den Vereinszielen einverstanden. 

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§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen und das Schiedsgericht. 

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§ 9: Generalversammlung 

1. Die ordentliche Generalversammlung des Vereines ist zumindest alle 2 Jahre vom Vorstand einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 5 Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat gemäß §7 Absatz 3 eine Stimme.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren Verhinderung der/die StellvertreterIn. Sollten auch diese verhindert sein, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz. 

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§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses für zwei Jahre unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;

a.) Ein Nachtragsbudget kann auch innerhalb der zwei Jahre vom Vereinsvorstand beantragt werden.

2. Beschlussfassung über den Voranschlag für die kommenden zwei Jahre;

3. Enthebung und Wahl des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen;

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

5. Entlastung des Vorstandes;

6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

7. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar dem/der Obmann/Obfrau und seinem/ihrer StellvertreterIn, dem/der SchriftführerIn und dem/der KassierIn. Zusätzlich können dem Vorstand weitere Mitglieder angehören, sofern es die Vereinsarbeit im Sinne der Erreichung des Vereinszweckes erfordert. Sie werden über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt. Weiters hat der Vorstand die Möglichkeit, Beiräte/Beirätinnen in den Vorstand zu kooptieren.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung an der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von einem ihrer/seiner StellvertreterInnen schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine gewählten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier davon anwesend sind.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Obfrau/Obmannes den Ausschlag.

6. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung einer ihrer/seiner StellvertreterInnen. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

7. Außer durch das Ableben und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

8. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam. 

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§ 12: Aufgaben des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereines.

2. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung (in den Fällen lt. § 9)

4. Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Abschluss von Verträgen mit Dritten, um den Vereinszweck zu erreichen.

6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

7. Aufnahme und Kündigung von DienstnehmerInnen des Vereines, in Absprache mit der Leitung des FamilienZeltes.

8. Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung 

des Vorstands gebildet werden.

9. Verfolgung der Vereinsziele lt. § 2.

10. Regelung der Zuständigkeiten und Aufgabenteilung.

11. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.

12. Festsetzung der Höhe der Vereins-Mitgliedsbeiträge.

13. Zum Zwecke der ordnungsmäßigen Wahrnehmung obiger Verpflichtungen delegiert der Vorstand, im Rahmen der Geschäftsordnung, die Aufgaben und die Organisation des laufenden Angebotes des FamilienZeltes an dessen Leitung. 

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§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

1. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und vertritt den Verein nach außen.

2. Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes bzw. kann andere Vorstandsmitglieder dazu beauftragen.

3. Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4. Eine schriftliche Ausfertigung des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der/des Vorsitzenden und des Kassiers / der Kassierin.

5. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese Anordnung/en bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

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§ 14: Die/der RechnungsprüferIn 

1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem anderen Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung des Finanzierungsplanes des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung des Rechnungsabschlusses dem Vorstand einen Prüfbericht vorzulegen. 3. Falls die RechnungsprüferInnen schwerwiegende Mängel des Finanzierungsplanes feststellen, sind sie berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung zu beantragen. 

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§ 15: Schiedsgericht 

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

2. Jede Partei entsendet zwei Vertreter / Vertreterinnen, die einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende wählen: können sie sich über eine Person nicht einigen, bestimmt das Los einen überparteilichen Vorsitzenden / eine überparteiliche Vorsitzende. 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig. 

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§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereines 

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalve einstimmig beschlossen werden.

2. Die Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva 

verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

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$ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks 

1. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Institutionen im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit erlaubt und möglich soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein bisher verfolgen. 

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Vereinssitz vom Familienzelt

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Veranstaltungszentrum (VAZ) /  1. Stock

Hauptstraße 55, 8074 Raaba-Grambach 

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www.familien-zelt.at

hallo@familien-zelt.at 

0677 / 63409080 

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